Amigovans GmbH
Stand: Oktober 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen, Fahrzeugumbauten, Vermittlungen und sonstigen Leistungen der Amigovans GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Amigovans ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Amigovans vertreibt, vermittelt, organisiert und realisiert insbesondere Kühlfahrzeuge, Kühlfahrzeugausbauten, Fahrzeugisolierungen, Kühlaggregate, Kofferaufbauten sowie damit verbundene Ausstattungen und Dienstleistungen.
(2) Je nach Auftrag kann Amigovans insbesondere: a) ein vollständiges Kühlfahrzeug liefern, b) ein vom Kunden bereitgestelltes Fahrzeug ausbauen, c) den Ausbau eines von einem Dritten gelieferten Fahrzeugs übernehmen oder organisieren oder d) Fahrzeuge, Finanzierungen, Leasingverträge oder Leistungen Dritter vermitteln.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(4) Amigovans beauftragt mit der tatsächlichen Ausführung von Ausbau-, Umbau-, Isolierungs- und Installationsarbeiten qualifizierte Fachbetriebe, die über die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen Zulassungen und Zertifizierungen verfügen. Soweit diese Leistungen Vertragsgegenstand zwischen dem Kunden und Amigovans sind, bleibt Amigovans hierfür Vertragspartner des Kunden. Die Ausführung durch beauftragte Fachbetriebe lässt die vertraglichen Verpflichtungen von Amigovans unberührt.
(5) Ist ein Dritter ausdrücklich als Verkäufer oder Lieferant des Basisfahrzeugs ausgewiesen, kommt der Kaufvertrag über das Basisfahrzeug unmittelbar mit diesem Unternehmen zustande. Amigovans ist in diesem Fall für die von Amigovans vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich.
(1) Angebote von Amigovans sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Auftragsbestätigung, beiderseitige Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
(3) Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen dienen der Darstellung des vorgesehenen Leistungsumfangs. Technisch notwendige oder handelsübliche geringfügige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(1) Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungsbedingungen und etwaige Anzahlungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
(3) Bei Direktkauf oder Ausbauleistungen kann Amigovans eine angemessene Anzahlung verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der verbleibende Rechnungsbetrag spätestens vor Übergabe bzw. Auslieferung des Fahrzeugs fällig.
(4) Preisänderungen von Fahrzeugherstellern, Zulieferern oder sonstigen Leistungspartnern können bis zur verbindlichen Auftragsbestätigung berücksichtigt werden.
(1) Die voraussichtliche Bearbeitungs- und Fertigstellungszeit für einen Fahrzeugausbau beträgt in der Regel ca. 4 bis 8 Wochen ab Übernahme des auszubauenden Fahrzeugs durch Amigovans bzw. den ausführenden Ausbaupartner. Diese Angabe dient lediglich als grobe Orientierung und stellt keine verbindliche Liefer- oder Fertigstellungsfrist dar.
(2) Liefer-, Umbau- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von Amigovans ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
(3) Verzögerungen, die Amigovans nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Fahrzeughersteller, Zulieferer, Materialengpässe, Transportdienstleister, Behörden, Prüfstellen, notwendige technische Freigaben oder höhere Gewalt, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(4) Voraussetzung für den Beginn der Bearbeitungszeit und die Einhaltung vereinbarter Termine ist die vollständige und rechtzeitige Bereitstellung des für den Ausbau geeigneten Basisfahrzeugs sowie aller benötigten Informationen, Freigaben und Unterlagen und gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen.
(1) Stellt der Kunde das Basisfahrzeug für einen Umbau bereit, ist er dafür verantwortlich, dass sich das Fahrzeug in einem für den vereinbarten Umbau geeigneten technischen Zustand befindet.
(2) Vorschäden, technische Besonderheiten oder erst während des Umbaus erkennbare Eigenschaften des Basisfahrzeugs, die zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, können zu Mehrkosten und einer Verlängerung der Fertigstellungszeit führen. Der Kunde wird hierüber informiert.
(3) Für Mängel oder Schäden am Basisfahrzeug, die nicht durch die von Amigovans geschuldeten Arbeiten verursacht wurden, übernimmt Amigovans keine Verantwortung.
(1) Amigovans empfiehlt dem Kunden anhand der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen, insbesondere Einsatzzweck, gewünschter Transporttemperatur und vorgesehener Nutzung, eine entsprechend geeignete Kühlanlage und Ausstattungsvariante.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Amigovans vor Auftragserteilung die für seinen Einsatzzweck erforderlichen Temperaturbereiche sowie besondere Anforderungen mitzuteilen.
(3) Amigovans informiert den Kunden im Rahmen der Beratung über wesentliche technische Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich der gewünschten Temperatur.
(4) Entscheidet sich der Kunde entgegen der Empfehlung von Amigovans ausdrücklich für eine Kühlanlage oder Ausstattungsvariante, bei der die gewünschte Temperatur nach den technischen Spezifikationen, Herstellerangaben oder bekannten Einsatzbedingungen nicht oder nicht zuverlässig erreicht bzw. gehalten werden kann, erfolgt diese Auswahl auf Risiko des Kunden.
(5) Amigovans übernimmt in diesem Fall keine Verantwortung für die Nichterreichung oder Nichteinhaltung der gewünschten Transporttemperatur und daraus resultierende Beeinträchtigungen oder Unterbrechungen der Kühlkette, soweit diese ursächlich auf der abweichenden Auswahl des Kunden beruhen.
(6) Die gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels der gelieferten Kühlanlage oder eines von Amigovans zu vertretenden fehlerhaften Einbaus bleiben hiervon unberührt.
(1) Angegebene oder vereinbarte Temperaturbereiche setzen einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs und der Kühlanlage sowie die Einhaltung der technischen Vorgaben des jeweiligen Kühlanlagenherstellers voraus.
(2) Die tatsächlich erreichbare und aufrechtzuerhaltende Temperatur wird insbesondere beeinflusst durch Außentemperatur, Sonneneinstrahlung, Ausgangstemperatur des Laderaums und der Ware, Beladungsmenge, Luftzirkulation, Anzahl und Dauer der Türöffnungen, Fahrbetrieb und die gewählte Kühlanlage.
(3) Eine bestimmte Laderaumtemperatur kann daher nur unter den für die jeweilige Kühlanlage vorgesehenen Betriebsbedingungen erreicht und gehalten werden.
(4) Insbesondere bei Tiefkühlanwendungen, beispielsweise bei gewünschten Temperaturen von −18 °C oder −20 °C, empfiehlt Amigovans grundsätzlich eine geeignete Standkühlung, damit der Laderaum vor Fahrtbeginn bzw. vor der Beladung auf die erforderliche Temperatur vorgekühlt werden kann.
(5) Verzichtet der Kunde entgegen der Empfehlung auf eine Standkühlung, kann insbesondere bei einem nicht vorgekühlten Fahrzeug das Erreichen der gewünschten Temperatur vor bzw. unmittelbar nach Fahrtbeginn nicht gewährleistet werden.
(1) Die Kühlanlage eines Kühlfahrzeugs dient grundsätzlich dazu, die Temperatur entsprechend geeigneter bzw. vorgekühlter Ware während des Transports aufrechtzuerhalten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist sie nicht dazu bestimmt, warme oder nicht ausreichend vorgekühlte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit auf die gewünschte Transporttemperatur herunterzukühlen oder einzufrieren.
(2) Der Kunde hat die Vorgaben des jeweiligen Kühlanlagenherstellers hinsichtlich Anzahl und Dauer der Türöffnungen einzuhalten. Häufige oder längere Türöffnungen können zu erheblichen Temperaturabweichungen führen.
(3) Die Ware ist so zu laden, dass eine ausreichende Luftzirkulation im Laderaum gewährleistet ist. Luftauslässe, Ansaugbereiche, Verdampfer und erforderliche Luftwege dürfen nicht durch die Ladung blockiert werden.
(4) Soweit Temperaturabweichungen auf ungeeignete Beladung, nicht ausreichend vorgekühlte Ware, übermäßige Türöffnungen oder eine sonstige von den Herstellerangaben abweichende Nutzung zurückzuführen sind, stellt dies keinen Mangel des von Amigovans ausgeführten Ausbaus dar.
(1) Bei Kühlanlagen, deren Kompressor bzw. Kühlleistung vom laufenden Fahrzeugmotor abhängig ist, empfiehlt Amigovans, die automatische Start-Stopp-Funktion des Basisfahrzeugs während des Kühlbetriebs zu deaktivieren, soweit dies technisch möglich und nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers zulässig ist.
(2) Hierdurch soll insbesondere bei Ampelstopps, im Stau und bei häufigen Standphasen ein möglichst kontinuierlicher Betrieb der Kühlanlage unterstützt und eine unnötige Belastung der Anlagenkomponenten durch häufige Betriebsunterbrechungen vermieden werden.
(3) Der Kunde ist für die bestimmungsgemäße Bedienung von Fahrzeug und Kühlanlage gemäß den jeweiligen Herstellerangaben verantwortlich.
(1) Ist eine elektrische Standkühlung Bestandteil des Auftrags, hat der Kunde am Einsatzort einen den technischen Anforderungen des Kühlanlagenherstellers entsprechenden Stromanschluss bereitzustellen.
(2) Für Funktionsbeeinträchtigungen oder Schäden aufgrund ungeeigneter, fehlerhafter oder unzureichend abgesicherter Stromversorgung haftet Amigovans nur, soweit Amigovans diese zu vertreten hat.
(1) Eine Temperaturanzeige der Kühlanlage stellt nicht automatisch eine fortlaufende oder für gesetzliche, behördliche oder kundenspezifische Nachweispflichten geeignete Temperaturaufzeichnung dar.
(2) Benötigt der Kunde für seinen Einsatzzweck einen Temperaturschreiber, eine Datenaufzeichnung, GDP-Ausstattung oder sonstige besondere Dokumentations- oder Zertifizierungsanforderungen, muss dies ausdrücklich vereinbart und Bestandteil des Auftrags sein.
(3) Die Prüfung, welche gesetzlichen, behördlichen oder branchenspezifischen Anforderungen für die vom Kunden transportierten Waren gelten, obliegt grundsätzlich dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Leistung durch Amigovans vereinbart wurde.
(1) Angaben zu Innenmaßen, Fahrzeuggewicht und verbleibender Nutzlast können sich durch Isolierung, Kühlanlage, Standkühlung, Boden, Türen, Regalsysteme, Ladungssicherung und sonstige Sonderausstattungen verändern.
(2) Technisch bedingte geringfügige Abweichungen von angegebenen Maßen und Gewichten sind zulässig, soweit dadurch die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Maßgeblich für die tatsächlich verfügbare Nutzlast sind das tatsächliche Fahrzeuggewicht nach Fertigstellung sowie die gesetzlichen bzw. in den Fahrzeugpapieren ausgewiesenen zulässigen Gewichte.
(4) Die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten im laufenden Betrieb obliegt dem Fahrzeughalter bzw. Nutzer.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Kühlanlage, Fahrzeug und sonstige technische Komponenten entsprechend den Wartungs- und Bedienungsvorgaben der jeweiligen Hersteller zu betreiben und warten zu lassen.
(2) Vorgeschriebene Wartungsintervalle sind einzuhalten.
(3) Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf unterlassene Wartung, unsachgemäße Bedienung, Überlastung, Veränderungen durch Dritte oder eine Nutzung entgegen den Herstellervorgaben zurückzuführen sind, begründen keine Mängelansprüche gegenüber Amigovans, soweit Amigovans diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(1) Erforderliche technische Abnahmen, TÜV-Leistungen, Eintragungen oder Änderungen der Fahrzeugpapiere sind Bestandteil der Leistung von Amigovans, soweit dies im jeweiligen Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Soweit behördliche oder technische Prüfstellen nachträglich zusätzliche Anforderungen stellen, die bei Auftragserteilung nicht vorhersehbar waren, können hierdurch zusätzliche Kosten und Verzögerungen entstehen.
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden oder einen vom Kunden beauftragten Transportdienstleister auf den Kunden über.
(2) Erfolgt die vereinbarte Anlieferung durch Amigovans oder auf Veranlassung von Amigovans bis zum Kunden, geht die Gefahr mit Übergabe am vereinbarten Lieferort über.
(3) Bei Übergabe erkennbare Beschädigungen oder Abweichungen sind unverzüglich anzuzeigen und möglichst im Übergabeprotokoll festzuhalten.
Von Amigovans gelieferte Waren und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Begleichung der betreffenden Forderungen Eigentum der Amigovans GmbH, soweit dem keine Rechte eines Fahrzeughalters, Leasinggebers, Finanzierungspartners oder sonstigen Dritten entgegenstehen.
(1) Für von Amigovans geschuldete Arbeiten und Lieferungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde.
(2) Bei einem Basisfahrzeug, das von einem anderen Fahrzeuglieferanten verkauft oder bereitgestellt wurde, ist Amigovans nicht für Mängel des Basisfahrzeugs verantwortlich, soweit diese nicht durch Arbeiten von Amigovans oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
(3) Für Kühlaggregate und sonstige Komponenten können ergänzend Herstellergarantien und Servicebedingungen des jeweiligen Herstellers gelten. Gesetzliche Ansprüche des Kunden gegenüber Amigovans werden dadurch nicht eingeschränkt, soweit Amigovans selbst Vertragspartner hinsichtlich der betreffenden Leistung ist.
(4) Keine Mängelansprüche gegenüber Amigovans bestehen für Beeinträchtigungen, die nachweislich auf unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, ungeeignete Beladung, Nichtbeachtung der Herstellerangaben oder eigenmächtige Veränderungen durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.
(5) Ist ein anderes Unternehmen aufgrund eines gesonderten Vertrags mit dem Kunden Verkäufer des Basisfahrzeugs, richten sich die vertraglichen Mängelansprüche hinsichtlich des Basisfahrzeugs gegen dieses Unternehmen. Allein durch die Lieferung des Basisfahrzeugs übernimmt dieses Unternehmen keine Verantwortung für die von Amigovans gesondert geschuldeten Ausbau- oder Umbauleistungen. Eigene Verpflichtungen und gesetzliche Verantwortlichkeiten des Fahrzeuglieferanten bleiben unberührt.
(6) Liefert Amigovans das Basisfahrzeug selbst als Verkäufer an den Kunden, bleiben die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden gegen Amigovans hinsichtlich des Basisfahrzeugs unberührt.
(7) Für die von Amigovans vertraglich geschuldeten Ausbau- und Umbauleistungen ist Amigovans gegenüber dem Kunden auch dann verantwortlich, wenn die Arbeiten durch einen beauftragten Fachbetrieb ausgeführt werden. Dies umfasst nach Maßgabe der gesetzlichen und wirksam vereinbarten vertraglichen Regelungen auch durch diese Arbeiten verursachte Schäden am Basisfahrzeug.
(8) Der Kunde kann Mängel der von Amigovans geschuldeten Leistungen gegenüber Amigovans anzeigen. Amigovans koordiniert die Prüfung und eine geschuldete Nacherfüllung gegebenenfalls mit dem ausführenden Fachbetrieb. Eine vorherige Inanspruchnahme dieses Fachbetriebs ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Amigovans.
(9) Beauftragt ein Fahrzeughändler oder sonstiger gewerblicher Wiederverkäufer Amigovans mit Ausbau- oder Umbauleistungen und veräußert dieser das vollständige Fahrzeug im eigenen Namen an seinen Kunden, ist Amigovans gegenüber dem beauftragenden Wiederverkäufer für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von Amigovans geschuldeten Leistungen verantwortlich. Für Mängel des nicht von Amigovans gelieferten Basisfahrzeugs ist Amigovans nicht verantwortlich, soweit diese nicht durch die von Amigovans geschuldeten Leistungen verursacht wurden oder Amigovans hierfür aus einem anderen gesetzlichen oder vertraglichen Grund einzustehen hat. Die Verpflichtungen des Wiederverkäufers gegenüber seinem Kunden bleiben unberührt.
(1) Finanzierungs- und Leasingangebote stehen stets unter dem Vorbehalt der Prüfung und Genehmigung durch den jeweiligen Finanzierungspartner.
(2) Angaben zu Leasingraten, Finanzierungsraten, Zinssätzen, Restwerten, Sonderzahlungen, Laufzeiten, Kilometerleistungen oder sonstigen Finanzierungskonditionen sind erst verbindlich, wenn sie vom jeweiligen Finanzierungspartner bestätigt wurden.
(3) Amigovans übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Finanzierung oder ein Leasingvertrag durch den jeweiligen Finanzierungspartner genehmigt wird.
(4) Soweit ein Auftrag ausdrücklich unter der Voraussetzung des Zustandekommens einer bestimmten Finanzierung oder Leasinglösung erteilt wurde, gelten die hierzu im individuellen Angebot oder Vertrag getroffenen Regelungen vorrangig.
(1) Amigovans haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Soweit eine Temperaturabweichung oder Unterbrechung der Kühlkette auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat – insbesondere einer entgegen der Beratung gewählten Kühlanlage, fehlender empfohlener Standkühlung, nicht vorgekühlter Ware, ungeeigneter Beladung, übermäßigen Türöffnungen, Nichtbeachtung von Bedien- oder Wartungsvorgaben oder ungeeigneter Stromversorgung –, haftet Amigovans nicht für hieraus entstehende Schäden, soweit diese Umstände für den Schaden ursächlich waren und gesetzlich keine zwingende Haftung besteht.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
(1) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
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